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Mehrwertsteuerrechner

Mehrwertsteuer berechnen – MwSt. zum Nettopreis addieren oder aus dem Bruttopreis herausrechnen

MwSt.-Berechnungsformeln

MwSt. hinzufügen (Netto zu Brutto)
Formel wird geladen...
MwSt. herausrechnen (Brutto zu Netto)
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MwSt.-Betrag
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%
MwSt.-Sätze nach Land:

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) verstehen

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Verbrauchssteuer, die auf Waren und Dienstleistungen in jeder Stufe der Produktion oder des Vertriebs erhoben wird. Anders als die Umsatzsteuer, die nur beim Endverkauf anfällt, wird die Mehrwertsteuer schrittweise entlang der gesamten Wertschöpfungskette erhoben: Jedes Unternehmen zahlt MwSt. auf seine Einkäufe und erhebt MwSt. auf seine Verkäufe.

Die Mehrwertsteuer wird in über 160 Ländern weltweit angewendet, darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Vereinigte Königreich, Kanada (als GST/HST), Australien (als GST) und viele asiatische Länder. Die Vereinigten Staaten sind insofern eine Ausnahme, als sie kein bundesweites Mehrwertsteuersystem haben und stattdessen staatliche Umsatzsteuern erheben.

Für Verbraucher erscheint die MwSt. als zusätzliche Kostenposition beim Kauf. Für Unternehmen ist die MwSt. im Allgemeinen neutral, da sie die auf Geschäftseinkäufe gezahlte Vorsteuer mit der auf Verkäufe erhobenen Umsatzsteuer verrechnen können und letztlich nur den Mehrwertanteil an den Staat abführen.

MwSt.-Sätze weltweit

MwSt.-Sätze variieren zwischen den Ländern erheblich und umfassen häufig mehrere Steuersätze für verschiedene Warenkategorien.

LandNormalsatzErmäßigter SatzHinweise
Vereinigtes Königreich 20 % 5 % 0 % für Grundnahrungsmittel, Kinderbekleidung
Deutschland 19 % 7 % Ermäßigter Satz für Lebensmittel, Bücher
Frankreich 20 % 5,5 %, 10 % Mehrere ermäßigte Sätze
Italien 22 % 4 %, 10 % Super-reduziert für Grundbedarfsgüter
Spanien 21 % 10 % 4 % für Brot, Milch, Medikamente
Ungarn 27 % 5 %, 18 % Höchster Satz in der EU
Luxemburg 17 % 8 % Niedrigster Normalsatz in der EU
Australien (GST) 10 % 0 % Einheitlicher Satz, Grundbedarfsgüter befreit
Kanada (GST) 5 % Variiert Provinzielle HST kommt hinzu
Japan 10 % 8 % Ermäßigt für Lebensmittel

Arten von MwSt.-Berechnungen

MwSt. hinzufügen

Mit dem Nettopreis beginnen, mit (1 + MwSt.-Satz) multiplizieren. 100 € + 19 % MwSt. = 119 € brutto.

MwSt. herausrechnen

Bruttopreis durch (1 + MwSt.-Satz) dividieren. 119 € ÷ 1,19 = 100 € netto.

📊

MwSt.-Betrag ermitteln

Aus dem Bruttobetrag: mit (MwSt.-Satz ÷ (100 + MwSt.-Satz)) multiplizieren. 119 € × (19/119) = 19 € MwSt.

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Rechnungsaufschlüsselung

Auf Geschäftsrechnungen stets Netto, MwSt. und Brutto getrennt ausweisen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

MwSt. für Unternehmen

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Anmeldeschwelle

Die meisten Länder schreiben eine MwSt.-Anmeldepflicht vor, sobald der Umsatz eine bestimmte Grenze überschreitet. Deutschland: 22.000 €. Einige Länder haben keine Schwelle.

🔄

Vorsteuerabzug

Registrierte Unternehmen können die auf Geschäftsausgaben gezahlte MwSt. als Vorsteuer geltend machen. Alle Rechnungen mit ausgewiesener MwSt. für die Buchführung aufbewahren.

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Grenzüberschreitende Verkäufe

B2B-Exporte sind in der Regel nullbesteuert. B2C-Verkäufe an EU-Verbraucher folgen den Steuersätzen des Ziellandes (OSS-Verfahren).

📆

Abgabefristen

MwSt.-Meldungen sind in der Regel quartalsweise oder monatlich einzureichen. Verspätete Abgaben werden in den meisten Ländern mit Bußgeldern und Zinsen belegt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen MwSt. und Umsatzsteuer?

Die MwSt. wird in jeder Produktionsstufe erhoben und ermöglicht Unternehmen den Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer wird nur beim Endverkauf an Verbraucher erhoben. Die MwSt. gilt allgemein als effizienter und schwerer zu umgehen.

Wie rechne ich die MwSt. aus einem Bruttopreis heraus?

Den Bruttopreis durch (1 + MwSt.-Satz als Dezimalzahl) dividieren. Bei 19 % MwSt.: 119 € ÷ 1,19 = 100 € netto. Der MwSt.-Betrag beträgt 119 € − 100 € = 19 €.

Unterliegen alle Produkte der Mehrwertsteuer?

Nein. Die meisten Länder haben Befreiungen (keine MwSt., kein Vorsteuerabzug möglich) und nullbesteuerte Güter (0 % MwSt., Vorsteuerabzug möglich). Häufige Befreiungen umfassen Finanzdienstleistungen, Bildung und Gesundheitsversorgung.

Muss ich auf Exporte MwSt. berechnen?

Exporte in Nicht-EU-Länder sind in der Regel nullbesteuert. Innerhalb der EU gilt für B2B-Verkäufe das Reverse-Charge-Verfahren. Die Regelungen variieren je nach Zielland – konsultieren Sie die lokalen Vorschriften.

So nutzen Sie diesen Mehrwertsteuerrechner

  1. Wählen Sie einen Modus: MwSt. hinzufügen (vom Nettopreis ausgehen und Steuer aufschlagen) oder MwSt. herausrechnen (vom Bruttopreis ausgehen und die enthaltene Steuer extrahieren).
  2. Geben Sie den Nettopreis (ohne MwSt.) ein, wenn Sie Steuer aufschlagen, oder den Bruttopreis (inkl. MwSt.), wenn Sie Steuer herausrechnen – das Formular tauscht die Felder beim Umschalten des Modus.
  3. Tragen Sie den MwSt.-Satz (%) für das Zielland ein, oder klicken Sie auf eine Voreinstellung für ein bestimmtes Land (Deutschland 19 %, Großbritannien 20 %, Frankreich 20 %, Italien 22 %, Spanien 21 % usw.), um den Satz automatisch zu übernehmen.
  4. Klicken Sie auf MwSt. berechnen, um Nettopreis, MwSt.-Betrag und Bruttopreis nebeneinander zu sehen – mit einer visuellen Leiste, die anzeigt, welcher Anteil des Gesamtbetrags Steuer ist.
  5. Verwenden Sie Zurücksetzen, um das Formular vor der nächsten Berechnung zu leeren. Erfassen Sie für Rechnungen immer alle drei Werte – Netto, MwSt. und Brutto –, da die meisten Steuerbehörden eine getrennte Ausweisung verlangen.

Beispiele

Grundfall: B2C-Online-Shop mit 19 % Regelsteuersatz

Ein deutscher Online-Shop verkauft an Privatkunden (B2C) ein Produkt mit einem Nettopreis von 100 €. Auf den Bruttopreis muss der Regelsteuersatz von 19 % aufgeschlagen werden, der für die meisten Waren in Deutschland gilt.

ErgebnisMwSt.-Betrag 19,00 €. Bruttopreis 119,00 €. Der Shop weist den Bruttopreis von 119 € im Schaufenster aus und führt 19 € Umsatzsteuer im Rahmen der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt ab.

Der Rechner wendet Brutto = Netto × (1 + Satz/100) = 100 × 1,19 = 119 an. Die 19 € sind Umsatzsteuer – treuhänderisch für das Finanzamt vereinnahmt, kein eigener Ertrag. Hat der Händler in demselben Voranmeldungszeitraum Vorsteuer auf Wareneinkäufe gezahlt, wird diese mit den 19 € verrechnet, sodass nur der Saldo (Zahllast bzw. Vorsteuerüberschuss) abzuführen oder erstattet wird.

Mittelschwer: Restaurant – Speise zum Mitnehmen vs. Getränk im Lokal

Ein Restaurant in München erstellt eine Rechnung über 50 € netto für ein Essen zum Mitnehmen (7 % ermäßigter Satz, da als Lieferung von Lebensmitteln eingestuft) und 20 € netto für ein Getränk zum Verzehr vor Ort (19 % Regelsteuersatz, da Restaurationsleistung).

ErgebnisFür das Essen zum Mitnehmen: MwSt.-Betrag 3,50 €, Bruttopreis 53,50 €. Für das Getränk im Lokal (20 € netto, 19 %): MwSt.-Betrag 3,80 €, Bruttopreis 23,80 €. Auf der Rechnung müssen beide Steuersätze getrennt ausgewiesen werden.

Speisen zum Mitnehmen unterliegen dem ermäßigten Satz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 UStG (Anlage 2), weil sie als reine Lebensmittellieferung gelten. Werden dieselben Speisen am Tisch serviert, ist die zusätzliche Dienstleistung (Service, Geschirr, Personal) ausschlaggebend, und es gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Getränke sind hiervon ausgenommen und werden grundsätzlich mit 19 % besteuert – auch beim Außerhausverkauf. Ein häufiger Fehler ist, alle Posten pauschal mit 19 % abzurechnen, was zu überhöhter Steuerlast und falscher Rechnung führt.

Sonderfall: Selbstständiger Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Eine freiberufliche Grafikdesignerin erzielt im laufenden Jahr voraussichtlich 18.000 € Umsatz und lag im Vorjahr unter 25.000 €. Sie hat die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gewählt und stellt einem Kunden eine Rechnung über 500 € netto.

ErgebnisRechnungsbetrag 500,00 € ohne Ausweis der Mehrwertsteuer. Die Rechnung muss den Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ enthalten. Die Designerin führt keine MwSt. ab, kann jedoch auch keine Vorsteuer aus ihren Betriebsausgaben (z. B. Software, Hardware) geltend machen.

Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 € nicht überschritten hat und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht überschreitet (Stand 2024; zuvor 22.000 €/50.000 €). Ein Verzicht auf die Regelung („Option zur Regelbesteuerung“) bindet das Unternehmen fünf Jahre – sinnvoll bei hohen Investitionen mit erheblicher Vorsteuer. Bei Überschreiten der Grenze fällt die Befreiung im Folgejahr weg, und ab dem ersten Euro über der Schwelle ist Umsatzsteuer regulär abzuführen. Der Rechner bildet den Fall mit einem Satz von 0 % ab; rechtlich ist das jedoch keine Nullbesteuerung, sondern eine Nichterhebung der Steuer.

So funktioniert es

Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die auf jeder Stufe der Lieferkette erhoben wird. Der Rechner deckt die zwei alltäglichen Operationen ab: die Vorwärtsrechnung (Brutto = Netto × (1 + r)), wenn ein Unternehmen MwSt. auf einen ausgewiesenen Nettopreis aufschlägt, und die Rückwärtsrechnung (Netto = Brutto / (1 + r)), wenn MwSt. aus einem Bruttobetrag herauszurechnen ist. Der MwSt.-Betrag ist stets die Differenz zwischen Brutto und Netto.

Der Satz r wird als Dezimalzahl ausgedrückt – 19 % werden zu 0,19. Dieselbe Rechenlogik gilt für jeden Satz, den der Rechner akzeptiert (0 % bis 50 %). Damit sind alle aktiven MwSt.-, USt.-, VAT-, GST-, IVA-, BTW- und TVA-Regime weltweit abgedeckt. Ermäßigte Sätze für Lebensmittel, Bücher, Personenbeförderung und Medikamente nutzen dieselbe Formel mit einer niedrigeren Zahl; nur der Satz ändert sich.

Rundung ist auf Rechnungen entscheidend. Die deutsche Finanzverwaltung verlangt, dass die Umsatzsteuer pro Steuersatz auf den Gesamtbetrag der Rechnungszeile berechnet und kaufmännisch auf den Cent gerundet wird – nicht aus Summen einzelner gerundeter Posten. Für eine interne Plausibilitätsprüfung lässt sich die deutsche USt. (19 %) näherungsweise berechnen, indem der Bruttobetrag durch 6,2632 geteilt wird (da 19/119 ≈ 1/6,2632); bei 7 % wird durch etwa 15,29 geteilt.

Innerhalb der EU gelten besondere Regeln für grenzüberschreitende Lieferungen: Innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen (gültige USt-IdNr. des Empfängers, Buch- und Belegnachweise) steuerfrei (0 %), während der Erwerber im Bestimmungsland den Erwerb selbst versteuert (Reverse-Charge). Für grenzüberschreitende B2C-Verkäufe digitaler Dienstleistungen und Fernverkäufe an Verbraucher steht das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung, sodass deutsche Unternehmen ihre EU-weiten Umsätze über eine einzige Anmeldung deklarieren können.

Wann Sie diesen Rechner einsetzen sollten

  • Erstellen einer Rechnung in Deutschland. Schlagen Sie den korrekten MwSt.-Satz (19 % oder 7 %) auf den Nettobetrag auf, damit der Bruttobetrag genau dem entspricht, was das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung erwartet.
  • Prüfen einer ausländischen Quittung oder Hotelrechnung. Rechnen Sie die in einem Bruttopreis bereits enthaltene MwSt. heraus, um den Nettobetrag in der Reisekostenabrechnung zu erfassen oder eine MwSt.-Erstattung für Touristen bei berechtigten Warenexporten zu beantragen.
  • Preise länderübergreifend vergleichen. Rechnen Sie die MwSt. aus beworbenen Endverbraucherpreisen heraus, um Äpfel mit Äpfeln zu vergleichen. EU-Preise werden Verbrauchern in der Regel brutto, US- und B2B-Preise meist netto angegeben.
  • Steuer im grenzüberschreitenden E-Commerce schätzen. Wenden Sie den Normalsatz des Ziellandes auf einen Nettoumsatz an, um die MwSt. zu schätzen, die ein deutscher Händler an EU-Verbraucher im Rahmen des OSS-Verfahrens (One-Stop-Shop) abzuführen hat.
  • Lieferantenrechnungen validieren. Berechnen Sie die MwSt.-Zeile einer Eingangsrechnung nach und bestätigen Sie, dass Satz und Betrag korrekt sind, bevor Sie die Rechnung verbuchen und die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Häufige Fehler

  • FehlerDen Bruttopreis mit dem MwSt.-Satz multiplizieren, um die enthaltene Steuer zu ermitteln.
    LösungVerwenden Sie die Rückwärtsformel Netto = Brutto / (1 + r) und dann MwSt. = Brutto − Netto. Bei 19 % USt. den Bruttobetrag durch 1,19 dividieren, nicht mit 0,19 multiplizieren.
  • FehlerDen falschen Länder-Steuersatz anwenden, weil Verkäufer und Käufer in unterschiedlichen Ländern sitzen.
    LösungBei Verkäufen an Privatpersonen (B2C) in der EU gilt für Fernverkäufe oberhalb der 10.000-€-Schwelle der Steuersatz des Empfängerlandes über das OSS-Verfahren. Bei B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU greift in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren, und der deutsche Verkäufer weist 0 % aus.
  • FehlerVergessen, dass für viele Grundbedarfsgüter und Dienstleistungen der ermäßigte Satz gilt.
    LösungIn Deutschland unterliegen Lebensmittel (Anlage 2 UStG), Bücher und Zeitschriften, Personenbeförderung im Nahverkehr und kurzfristige Beherbergung dem ermäßigten Satz von 7 %. Klären Sie die Einordnung vor der Anwendung des Regelsatzes von 19 %.
  • FehlerAnnehmen, man müsse sich bei Aufnahme der Tätigkeit sofort umsatzsteuerlich registrieren.
    LösungDie Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit von der Umsatzsteuer, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 € und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Wer die Schwelle überschreitet oder freiwillig zur Regelbesteuerung optiert, ist fünf Jahre an diese Wahl gebunden.
  • FehlerDie von Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer als eigenen Umsatz behandeln.
    LösungDie ausgewiesene USt. ist ein durchlaufender Posten und treuhänderisch für das Finanzamt vereinnahmt. Buchen Sie sie auf ein eigenes Konto (z. B. SKR 03 Konto 1776 / SKR 04 Konto 3806), damit sie zum Voranmeldungstermin verfügbar ist.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Mehrwertsteuer dasselbe wie die US-amerikanische Sales Tax?

Nein. Die Sales Tax wird in den USA nur beim Endverkauf an Verbraucher erhoben und auf bundesstaatlicher oder kommunaler Ebene verwaltet. Die Mehrwertsteuer wird hingegen auf jeder Stufe der Produktion und des Vertriebs erhoben, wobei Unternehmen die auf Eingangsleistungen gezahlte Vorsteuer abziehen können, sodass im Ergebnis nur die jeweils zugefügte Wertschöpfung besteuert wird. Die MwSt. erfasst mehr Transaktionen und ist im Allgemeinen schwerer zu hinterziehen.

Können Touristen die MwSt. auf Einkäufe in Deutschland zurückerhalten?

Ja, wenn die Ware nachweislich aus der EU ausgeführt wird. Touristen aus Drittländern (z. B. USA, Schweiz) können sich die deutsche Umsatzsteuer auf Einkäufe ab in der Regel 50,01 € pro Geschäft erstatten lassen. Dazu muss der Händler ein Ausfuhr- und Abnehmernachweisformular ausfüllen, das beim Verlassen der EU vom Zoll abgestempelt wird. Dienstleistungen, Lebensmittel zum Sofortverzehr und Hotelübernachtungen sind in der Regel ausgeschlossen.

Wie rechne ich die Umsatzsteuer rückwärts aus einem Bruttopreis?

Den Bruttopreis durch (1 + MwSt.-Satz als Dezimalzahl) dividieren. Bei 19 % deutscher USt.: 119 € / 1,19 = 100 € netto, MwSt. ist 119 € − 100 € = 19 €. Bei 7 % ermäßigtem Satz: 107 € / 1,07 = 100 € netto und 7 € MwSt. Den Bruttobetrag direkt mit dem Satz zu multiplizieren überschätzt die enthaltene Steuer.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer-Anmeldeschwelle in Deutschland?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit von der Umsatzsteuer, sofern der Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird (Stand 2024). Ein Verzicht auf die Regelung („Option zur Regelbesteuerung“) bindet das Unternehmen für fünf Jahre. Wer die Schwellen übersteigt, ist ab dem Folgejahr regelbesteuerungspflichtig und muss USt. ausweisen und abführen.

Welche Lieferungen und Leistungen unterliegen dem ermäßigten Satz von 7 %?

Der ermäßigte Satz von 7 % ist in § 12 Abs. 2 UStG und Anlage 2 geregelt. Er gilt unter anderem für Lebensmittel (ausgenommen Getränke und Restaurationsleistungen), Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (auch E-Books seit 2020), Personenbeförderung im Nahverkehr (unter 50 km), die kurzfristige Vermietung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen sowie kulturelle Leistungen wie Theater, Museum und Konzerte.

Unterliegen Dienstleistungen der Mehrwertsteuer?

In der Regel ja, zum Regelsteuersatz von 19 %, mit einigen Ausnahmen zum ermäßigten Satz (Personenbeförderung, kurzfristige Beherbergung, kulturelle Leistungen) und Befreiungen (Heilbehandlungen durch Ärzte, Bildung durch anerkannte Träger, Bank- und Versicherungsumsätze, Vermietung von Wohnraum). Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen entscheiden die Ortsbestimmungen nach §§ 3a–3g UStG, in welchem Land die Steuer geschuldet wird – häufig greift Reverse-Charge zugunsten des unternehmerischen Empfängers.

Was ist der Unterschied zwischen steuerfrei und nullbesteuert?

Steuerfreie Umsätze sind in § 4 UStG abschließend aufgezählt (z. B. Heilbehandlungen, Vermietung von Wohnraum, Finanzdienstleistungen). Hier wird keine USt. erhoben, und der Unternehmer kann grundsätzlich auch keine Vorsteuer auf dazugehörige Eingangsleistungen abziehen (§ 15 Abs. 2 UStG). Nullbesteuerte Umsätze – z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen – werden mit 0 % besteuert, der Vorsteuerabzug bleibt jedoch erhalten. Wirtschaftlich bedeutet das einen großen Unterschied.

Wie funktioniert das OSS-Verfahren beim grenzüberschreitenden Online-Handel?

Seit dem 1. Juli 2021 müssen deutsche Online-Händler bei Fernverkäufen an EU-Verbraucher den Steuersatz des Empfängerlandes anwenden, sobald der EU-weite Gesamtumsatz aus Fernverkäufen und elektronischen Dienstleistungen 10.000 € im Kalenderjahr überschreitet. Über das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lassen sich diese Umsätze quartalsweise zentral melden, ohne in jedem EU-Mitgliedstaat eine separate Registrierung vornehmen zu müssen.

Was bedeutet Reverse-Charge und wann gilt es?

Beim Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) geht die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger über. Dies gilt vor allem für grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU, Bauleistungen zwischen Bauunternehmern sowie bestimmte Lieferungen wie Schrott, Mobiltelefone und Tablet-Computer ab 5.000 €. Auf der Rechnung wird keine USt. ausgewiesen, sondern der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufgenommen. Der Empfänger meldet die Steuer in seiner Voranmeldung an und kann sie im selben Zuge als Vorsteuer abziehen, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Was ist die USt-IdNr. und wer braucht sie?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist eine EU-weit eindeutige Kennung, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag vergibt. Sie wird für innergemeinschaftliche Lieferungen, den Erwerb von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten und das OSS-Verfahren benötigt. Für rein nationale Umsätze reicht die Steuernummer des Finanzamts. Die Gültigkeit der USt-IdNr. eines Geschäftspartners lässt sich über das MIAS-Bestätigungsverfahren beim BZSt prüfen – ein wichtiger Beleg für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Welche Pflichtangaben muss eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten?

Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung u. a. enthalten: vollständigen Namen und Anschrift von leistendem Unternehmer und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung/Leistung, Liefer- oder Leistungszeitpunkt, nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt, anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto genügen reduzierte Angaben (§ 33 UStDV).

Verarbeitet der Rechner ermäßigte und nullbesteuerte Sätze?

Ja. Das Feld MwSt.-Satz (%) akzeptiert Werte von 0 bis 50. Sie können 7 für den deutschen ermäßigten Satz, 19 für den Regelsatz, 0 für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen, 5 für den UK-Ermäßigungssatz oder 20 für den UK-Standardsatz eingeben. Die Länder-Voreinstellungen laden gängige Normalsätze als Startwert; passen Sie den Wert an, wenn das Produkt oder die Dienstleistung einem anderen Satz unterliegt.

Quellen

Methodik

Dieser Rechner implementiert die beiden zentralen Mehrwertsteueroperationen. Der Vorwärtsmodus verwendet Brutto = Netto × (1 + Satz/100), um die MwSt. auf einen Nettopreis aufzuschlagen. Der Rückwärtsmodus verwendet Netto = Brutto / (1 + Satz/100), um die in einem Bruttopreis enthaltene Steuer herauszurechnen; der MwSt.-Betrag ergibt sich aus der Differenz. Das Eingabefeld akzeptiert Sätze von 0 % bis 50 % und deckt damit ermäßigte, normale und nullbesteuerte Sätze in allen aktiven MwSt.-, USt.-, VAT-, GST-, IVA-, BTW- und TVA-Regimen weltweit ab. Der Rechner entscheidet nicht, welcher Satz auf eine konkrete Lieferung oder Leistung anzuwenden ist; Ortsbestimmung (§§ 3a–3g UStG), Einstufung (§ 12 UStG mit Anlage 2) und Reverse-Charge-Entscheidungen (§ 13b UStG) liegen in der Verantwortung des Nutzers.

Profi-Tipps

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