Beispiel 1: DAX-Aktie kurzfristig mit Abgeltungsteuer
Sie kaufen im Februar 2026 100 Aktien eines DAX-Unternehmens zu 50,00 € pro Stück über einen Neobroker (Orderentgelt 1,00 € je Seite). Im August 2026 verkaufen Sie zu 75,00 €. Ihr Sparer-Pauschbetrag (1.000 €) ist im Depot bereits ausgeschöpft, daher fällt die Abgeltungsteuer voll an: 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag = 26,375 %.
ErgebnisBruttogewinn 2.500,00 €. Gesamtgebühren 2,00 €. Nettogewinn 2.498,00 €. ROI rund 49,88 %. Geschätzte Abgeltungsteuer 658,72 €. Gewinn nach Steuern 1.839,28 €.
Der Bruttogewinn beträgt (75 € − 50 €) × 100 = 2.500 €. Abzüglich 2 € Orderentgelt ergibt sich ein Nettogewinn von 2.498 €. Weil die deutsche Steuer keinen Unterschied zwischen kurz- und langfristig macht (anders als in den USA), greift die Abgeltungsteuer von 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag = 26,375 % unmittelbar bei Verkauf: 2.498 € × 26,375 % ≈ 658,72 €. Die depotführende Bank behält die Steuer direkt ein und führt sie an das Finanzamt ab; netto verbleiben 1.839,28 €. Sind Sie kirchensteuerpflichtig, kommen 8 % oder 9 % Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer hinzu (effektiv ca. 27,8–27,99 %).
Beispiel 2: Aktien-ETF langfristig mit Sparer-Pauschbetrag und 30 % Teilfreistellung
Ein Anleger kauft im Januar 2020 200 Anteile eines weltweit anlegenden Aktien-ETF (z. B. MSCI World) zu 80,00 € und verkauft im Februar 2026 zu 95,00 €. Orderentgelt jeweils 5,00 €. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (Einzelperson) ist im Verkaufsjahr noch unverbraucht. Aktien-ETFs profitieren nach § 20 InvStG von einer Teilfreistellung von 30 % der Erträge.
ErgebnisBruttogewinn 3.000,00 €. Gesamtgebühren 10,00 €. Nettogewinn 2.990,00 €. ROI ca. 18,68 %. Steuerbarer Anteil nach 30 % Teilfreistellung: 2.093,00 €. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags (1.000 €): 1.093,00 €. Abgeltungsteuer 26,375 % × 1.093 € ≈ 288,28 €. Gewinn nach Steuern ca. 2.701,72 €.
Der Bruttogewinn ist (95 € − 80 €) × 200 = 3.000 €, nach 10 € Gebühren bleiben 2.990 €. Bei Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge nach § 20 Abs. 1 InvStG steuerfrei (Teilfreistellung): 2.990 € × 70 % = 2.093 €. Davon wird der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € abgezogen, sofern ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegt; sonst können Sie ihn über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Auf die verbleibenden 1.093 € wird die Abgeltungsteuer 26,375 % erhoben: rund 288,28 €. Im Rechner können Sie näherungsweise einen kombinierten Effektivsatz von 18,4625 % (26,375 % × 70 %) eintragen, um die Teilfreistellung abzubilden; der Sparer-Pauschbetrag muss zusätzlich berücksichtigt werden. Beachten Sie: Während der Haltedauer fällt zudem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG an, die fiktive Erträge in negativen Wertentwicklungsphasen begrenzt und beim späteren Verkauf gegengerechnet wird.
Beispiel 3: Verlustverrechnung über die Bank (Verlustverrechnungstöpfe)
Sie verkaufen im November 2026 150 Aktien einer Einzelaktie zu 28,00 €, die Sie ursprünglich zu 40,00 € gekauft hatten (kein Orderentgelt – Aktion bei einem Neobroker). Zuvor haben Sie in demselben Jahr 1.200 € Gewinn aus einem anderen Aktienverkauf realisiert.
ErgebnisBruttoverlust −1.800,00 €. Nettoverlust −1.800,00 €. ROI −30,00 %. Aktuelle Steuerlast 0 €. Der Verlust wird im Aktien-Verlustverrechnungstopf der Bank gebucht und mit den 1.200 € Aktiengewinn verrechnet; die verbleibenden 600 € Verlust werden ins Folgejahr vorgetragen.
Der Verlust beträgt (28 € − 40 €) × 150 = −1.800 €. Bei Einzelaktien gilt § 20 Abs. 6 EStG: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – das ist der sogenannte Aktien-Verlustverrechnungstopf, getrennt vom „Sonstigen“ Verlusttopf (für Anleihen, ETFs, Derivate). Die depotführende Bank führt diese Töpfe automatisch. Bestehen Konten bei mehreren Banken, müssen Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen, um Verluste über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung bankenübergreifend zu verrechnen. Der BFH hat mit Urteil VIII R 11/18 vom 17.11.2020 (veröffentlicht 28.06.2021) bestätigt, dass diese Topf-Trennung verfassungsrechtlich problematisch sein kann; das BVerfG-Verfahren 2 BvL 3/21 ist anhängig – daher sollten Verlustbescheinigungen verfahrenssicher vorgelegt werden.